Mit der im Januar 2024 in Kraft getretenen Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergibt sich eine neue Anforderung: die Anmeldung zum Gesellschaftsregister. Sie betrifft Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen.

Weshalb gibt es das neue Gesellschaftsregister?

Das im Zuge der Rechtsreform geschaffene Gesellschaftsregister informiert darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Hier bestand Handlungsbedarf, weil in der Vergangenheit häufig Probleme beim Nachweis der Existenz einer GbR und der Vertretungsverhältnissen aufgetreten waren. Im Rechts- und Geschäftsverkehr wurde mit dem neuen Register nun ein gutes Stück Rechtssicherheit gewonnen. Es ist dem Handelsregister vergleichbar und wird bei bestimmten Amtsgerichten zentral geführt.

Wer muss sich anmelden?

Obwohl die Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, gibt es so etwas wie eine indirekte Pflicht zur Registrierung. So lassen sich mittlerweile viele Geschäfte nur noch tätigen, wenn die beteiligte GbR im neuen Register eingetragen ist. Beispielsweise erfordern Grundstücksgeschäfte oder die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen seit 2024 eine zuvor erfolgte Registrierung im Gesellschaftsregister. Um Schwierigkeiten vorzubeugen, sollte der Eintrag frühzeitig erfolgen. Dies ist eine Maßnahme, bei der sie der Notar fachlich unterstützt. Die registrierte GbR nennt sich dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).

Beglaubigung der Anmeldung durch den Notar

Für die Registrierung bedarf es einer Anmeldung, die öffentlich zu beglaubigen ist. Hieran müssen alle Gesellschafter mitwirken. Das kann aber auch zeitversetzt geschehen, wenn sich kein zeitlich passender Termin für alle finden sollte. Auch eine Beglaubigung vor verschiedenen Notaren ist zulässig. Wir Notare beraten Sie zu allen für diesen Vorgang wichtigen Themenbereichen. Oft müssen auch Grundbuch- oder Handelsregistereinträge und die Gesellschafterliste berichtigt werden. Auch sollte die Gesellschafter einer GbR mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen spätestens zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob es zu einer Veränderung des Gesellschafterbestands gekommen ist. Dies müsste dann etwa durch Erbscheine nachgewiesen werden.

Was ist noch zu beachten?

Als Notar bereite ich Ihre Registeranmeldung fachlich korrekt vor und reiche diese beim zuständigen Registergericht ein. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geht die Pflicht einher, auch dem Transparenzregister diese Daten der wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln. Als Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat es eine andere Funktion als das Gesellschaftsregister, was den parallelen Eintrag nötig macht. Diese Mitteilung können Gesellschafter online und auch ohne notarielle Hilfe absenden.

Immobilienbesitz in der Familie verpflichtet. Er stellt in der Regel ein beträchtliches Vermögen dar, das über Generationen weitergegeben wurde und werden soll. Als Schenkung besteht die Möglichkeit, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die neue Generation zu übertragen. Ein besonderes Augenmerk verdient dabei die Schenkung an minderjährige Familienmitglieder. Durch diese großzügige Entscheidung kann schon frühzeitig der Weg von Kindern oder Enkeln geebnet werden, unabhängig von den möglichen steuerlichen Vorteilen im Vergleich zur Immobilienweitergabe im Rahmen einer späteren Erbschaft. Dennoch können Übertragungsverträge einer solchen Schenkung an Minderjährige bei Unkenntnis der Gegebenheiten zu rechtlichen Problemen führen. Hier ist der Notar gefragt.

Einhaltung des Minderjährigenrechts

Damit eine Immobile durch Schenkung in Familienhand bleibt, müssen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Leicht können sich daraus Schwierigkeiten ergeben. Ein Übertragungsvertrag muss deshalb sorgfältig geplant sein. Zunächst einmal gilt das Minderjährigenrecht. Es besagt, dass Eltern bei einer Immobilienübertragung in den meisten Fällen die gesetzlichen Vertreter ihre Kinder sind. Nur wenn die geplante Schenkung einen Vorteil für das Kind darstellt, muss hierbei das Familiengericht nicht eingeschaltet werden.

Eine entsprechende Beurteilung folgt formalen, nicht wirtschaftlichen Kriterien. Sie muss die Frage klären, ob eine Immobilienschenkung ausschließlich vorteilhaft ist oder ob sich für den Minderjährigen daraus persönliche Pflichten ergeben. Möchte man beispielsweise einem Schulkind eine Wohnimmobilie durch Schenkung übertragen, würde dieses sich plötzlich mit anspruchsvollen Vermieterpflichten auseinandersetzen müssen. Jedoch ist die Rechtsprechung in diesem Punkt nicht immer eindeutig, sodass Sie mit der Expertise eines Notars auf der sicheren Seite sind, wenn es um eine solche Entscheidung von großer Tragweite geht.

Sollten die Eltern allerdings von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sein, bestellt das Familiengericht einen sogenannten Ergänzungspfleger. Möglicherweise müssen Eltern außerdem noch eine Genehmigung vom Familiengericht einholen. All dies dient dem berechtigten Schutz der Interessen des Minderjährigen. Auf die Eltern kommen dabei dennoch ein gewisser Zeitaufwand und Kosten zu.

Bitte gründlich überdenken!

Doch wie steht es mit den Interessen von Eltern und Großeltern? Als Notar rate ich, vor der beabsichtigen Vermögensweitergabe gründlich die eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Ziele abzuwägen. Oft sind steuerliche Vorteile der Beweggrund für die geplante Schenkung. Demgegenüber steht die weitere Entwicklung des eigenen Lebenswegs. Denn ist die Immobilie erst einmal in andere Hände übergegangen, scheidet sie als Altersvorsorge für die ehemaligen Eigentümer aus. Wenn das Gebäude aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen rückübertragen werden oder zur Kreditabsicherung dienen soll, bedeutet dies nicht nur weitere Kosten, sondern auch eine juristische Herausforderung. Und sollte das beschenkte Kind inzwischen volljährig geworden sein, ist damit der rechtliche Einfluss der Eltern ohnehin erloschen.

Vom Wert der fachlichen Beratung durch den Notar

Beim Schenkungsprozess nach Minderjährigenrecht stehen wir Notare in besonderer Verantwortung. Einerseits beraterisch im Vorfeld und später bei der Gestaltung des Übertragungsvertrags. Dabei stellen wir die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicher und dienen dem Schutz der Interessen aller Beteiligten in der Familie. Gewiss: Die Übertragung einer Immobilie auf noch minderjährige Kinder oder Enkel ist ein oft gegangener Schritt in der Vermögensplanung, der sich in vielen Fällen bewährt hat. Er sollte jedoch niemals ohne fachkundige Beratung durch einen Notar erfolgen, der wirklich alle gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt und potenzielle Probleme bereits im Ansatz ausschließen kann.

Es muss nicht – aber es kann immer etwas passieren, das unser gewohntes Leben auf den Kopf stellt. Auch wenn es schwerfällt: Gerade in Zeiten, in denen alles gut läuft, sollte man über eine Vorsorgeregelung für die Geschäftsunfähigkeit bei einer Krankheit, nach einem Unfall oder ähnlichen Notsituationen nachdenken. Wir Notare stehen Ihnen bei dieser Entscheidung zur Seite, im Gegensatz zu den Angeboten unseriöser Verwahrunternehmen, die Ihnen und Ihren Angehörigen oftmals nur zusätzlichen Kummer bereiten.

Vorsicht vor vielen kommerziellen Angeboten

Immer mehr Bürger erkennen die präventive Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten sowie von Patientenverfügungen. Unternehmen der Privatwirtschaft haben daraus ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt und bieten die treuhänderische Verwahrung von Patientenverfügungen und Originaldokumenten gegen ein meist hohes Entgelt an. Der digitale Zugriff soll laut Eigenwerbung von jedem Ort aus möglich sein. Als Notar kann ich Ihnen jedoch nur raten, von solchen Angeboten Abstand zu nehmen. Denn wenn Bevollmächtigte Originaldokumente durch diese digitale Auslagerung aus der Hand geben, ist im Vorsorgefall ihre Handlungsfähigkeit gefährdet. Ein Beispiel: Kündigen Bevollmächtigte einen Mietvertrag und können die Vollmachtsurkunde dem Vermieter nicht im Original oder als Ausfertigung vorweisen, darf er die Kündigung zurückweisen.

Wenn digitale Dokumente nicht anerkannt werden

Bei einer Patientenverfügung in der Hand privater Unternehmen drohen ähnliche Probleme. Denn aus notariell-fachlicher Sicht hat der von Verwahrfirmen angebotene weltweite Zugriff auf digitalisierte Schriftstücke einen vergleichbar zweifelhaften Wert wie ein von Ihnen selbst mit Hilfe eines Scanners digitalisiertes Dokument. Bei Kopien dieser Art gibt es keine Gewähr, dass diese kopierte Patientenverfügung oder Vollmacht nicht längst im Original vernichtet oder widerrufen wurde. Im Rechtsverkehr werden aus diesem Grund ausschließlich eigenhändig unterschriebene Dokumente akzeptiert. Neben der Schriftform sind digitalisierte Vollmachten aber durchaus akzeptabel, insofern sie eine besonders qualifizierte elektronische Signatur aufweisen. Ein elektronischer Stift etwa würde diese Vorgabe nicht erfüllen.

Warum Ihnen nur der Notar wirklich Sicherheit bietet

Ich gehöre sicher nicht zu denen, die den Teufel an die Wand malen. Aber stellen Sie sich vor, es kommt zu einer unvorhersehbaren Einlieferung ins Krankenhaus. Die Originaldokumente von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen jedoch gut weggeschlossen bei einem privaten Verwahrunternehmen. Wenn ein Arzt nachfragt, ist keine akzeptable Form dieser Schriftstücke zur Hand. Sollten diese Dokumente erst umständlich beschafft werden müssen, bedeutet das für die Angehörigen zusätzlichen Stress in einer ohnehin belastenden Notlage, ganz abgesehen von den zusätzlichen Kosten.

Nur wir Notaren können die Handlungsfähigkeit und zugleich die sichere Aufbewahrung on Originaldokumenten gewährleisten. Generell bietet Ihnen die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht eine ganze Reihe von Vorteilen gegenüber kommerziellen Verwahrdiensten. Ein Notar übernimmt diese Dokumente ohne Zusatzkosten in die notarielle Urkundensammlung, wo sie auf Wunsch über viele Jahre aufbewahrt werden. Als Vollmachtgeber oder Vertrauensperson erhalten Sie anders als bei der kommerziellen Verwahrung Ausfertigungen dieser Urkunden, bei denen es sich nicht lediglich um einfache Kopien handelt. Dabei handelt es sich nicht einfach um Kopien. Vielmehr werden diese Ausfertigungen im Rechtsverkehr wie die Originaldokumente akzeptiert. Wenn Sie eine notarielle Ausfertigung vorlegen, weisen Sie damit wirklich rechtssicher eine Bevollmächtigung oder die als Patientenverfügung abgegebene Erklärung nach.

Gesicherte Handlungsfähigkeit unter allen Umständen

Und wenn eine Ausfertigung verloren geht? Dann können Sie beim Notar einfach eine neue beantragen. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine privatschriftliche oder rein unterschriftsbeglaubigte Vollmacht abhandengekommen ist. Diese lässt sich durch eine sogenannte Neuerrichtung nicht so ohne Weiteres ersetzen. Dann nämlich, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist. Um solche Komplikationen auszuschließen, kann er jedoch dem Notar eine Befugnis erteilen, unter definierten Umständen an die Bevollmächtigten dennoch neue Ausfertigungen auszuhändigen. Auf diesem Weg ersparen sich die Angehörigen in schwierigen Situationen eine zeit- und womöglich auch kostenaufwendige Dokumentenrecherche.

Die wichtige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Nachdem die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung durch den Notar errichtet wurde, wird die Urkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Aus gutem Grund. Behandelnde Ärzte und das Betreuungsgericht können auf diese Weise im Notfall sofort feststellen, ob diese Urkunden vorliegen. Über das Zentrale Vorsorgeregister werden die nachgewiesenen Vertrauenspersonen dann auf kurzem Weg kontaktiert.