Eintrag in das Gesellschaftsregister: korrekte Anmeldung und Registrierung durch Ihren Notar

Allgemein 4. August 2025

Mit der im Januar 2024 in Kraft getretenen Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergibt sich eine neue Anforderung: die Anmeldung zum Gesellschaftsregister. Sie betrifft Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen.

Weshalb gibt es das neue Gesellschaftsregister?

Das im Zuge der Rechtsreform geschaffene Gesellschaftsregister informiert darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Hier bestand Handlungsbedarf, weil in der Vergangenheit häufig Probleme beim Nachweis der Existenz einer GbR und der Vertretungsverhältnissen aufgetreten waren. Im Rechts- und Geschäftsverkehr wurde mit dem neuen Register nun ein gutes Stück Rechtssicherheit gewonnen. Es ist dem Handelsregister vergleichbar und wird bei bestimmten Amtsgerichten zentral geführt.

Wer muss sich anmelden?

Obwohl die Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, gibt es so etwas wie eine indirekte Pflicht zur Registrierung. So lassen sich mittlerweile viele Geschäfte nur noch tätigen, wenn die beteiligte GbR im neuen Register eingetragen ist. Beispielsweise erfordern Grundstücksgeschäfte oder die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen seit 2024 eine zuvor erfolgte Registrierung im Gesellschaftsregister. Um Schwierigkeiten vorzubeugen, sollte der Eintrag frühzeitig erfolgen. Dies ist eine Maßnahme, bei der sie der Notar fachlich unterstützt. Die registrierte GbR nennt sich dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).

Beglaubigung der Anmeldung durch den Notar

Für die Registrierung bedarf es einer Anmeldung, die öffentlich zu beglaubigen ist. Hieran müssen alle Gesellschafter mitwirken. Das kann aber auch zeitversetzt geschehen, wenn sich kein zeitlich passender Termin für alle finden sollte. Auch eine Beglaubigung vor verschiedenen Notaren ist zulässig. Wir Notare beraten Sie zu allen für diesen Vorgang wichtigen Themenbereichen. Oft müssen auch Grundbuch- oder Handelsregistereinträge und die Gesellschafterliste berichtigt werden. Auch sollte die Gesellschafter einer GbR mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen spätestens zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob es zu einer Veränderung des Gesellschafterbestands gekommen ist. Dies müsste dann etwa durch Erbscheine nachgewiesen werden.

Was ist noch zu beachten?

Als Notar bereite ich Ihre Registeranmeldung fachlich korrekt vor und reiche diese beim zuständigen Registergericht ein. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geht die Pflicht einher, auch dem Transparenzregister diese Daten der wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln. Als Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat es eine andere Funktion als das Gesellschaftsregister, was den parallelen Eintrag nötig macht. Diese Mitteilung können Gesellschafter online und auch ohne notarielle Hilfe absenden.