
Für den Notfall gewappnet sein: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bedürfen der notariellen Aufbewahrung
Allgemein 25. Juni 2025Es muss nicht – aber es kann immer etwas passieren, das unser gewohntes Leben auf den Kopf stellt. Auch wenn es schwerfällt: Gerade in Zeiten, in denen alles gut läuft, sollte man über eine Vorsorgeregelung für die Geschäftsunfähigkeit bei einer Krankheit, nach einem Unfall oder ähnlichen Notsituationen nachdenken. Wir Notare stehen Ihnen bei dieser Entscheidung zur Seite, im Gegensatz zu den Angeboten unseriöser Verwahrunternehmen, die Ihnen und Ihren Angehörigen oftmals nur zusätzlichen Kummer bereiten.
Vorsicht vor vielen kommerziellen Angeboten
Immer mehr Bürger erkennen die präventive Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten sowie von Patientenverfügungen. Unternehmen der Privatwirtschaft haben daraus ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt und bieten die treuhänderische Verwahrung von Patientenverfügungen und Originaldokumenten gegen ein meist hohes Entgelt an. Der digitale Zugriff soll laut Eigenwerbung von jedem Ort aus möglich sein. Als Notar kann ich Ihnen jedoch nur raten, von solchen Angeboten Abstand zu nehmen. Denn wenn Bevollmächtigte Originaldokumente durch diese digitale Auslagerung aus der Hand geben, ist im Vorsorgefall ihre Handlungsfähigkeit gefährdet. Ein Beispiel: Kündigen Bevollmächtigte einen Mietvertrag und können die Vollmachtsurkunde dem Vermieter nicht im Original oder als Ausfertigung vorweisen, darf er die Kündigung zurückweisen.
Wenn digitale Dokumente nicht anerkannt werden
Bei einer Patientenverfügung in der Hand privater Unternehmen drohen ähnliche Probleme. Denn aus notariell-fachlicher Sicht hat der von Verwahrfirmen angebotene weltweite Zugriff auf digitalisierte Schriftstücke einen vergleichbar zweifelhaften Wert wie ein von Ihnen selbst mit Hilfe eines Scanners digitalisiertes Dokument. Bei Kopien dieser Art gibt es keine Gewähr, dass diese kopierte Patientenverfügung oder Vollmacht nicht längst im Original vernichtet oder widerrufen wurde. Im Rechtsverkehr werden aus diesem Grund ausschließlich eigenhändig unterschriebene Dokumente akzeptiert. Neben der Schriftform sind digitalisierte Vollmachten aber durchaus akzeptabel, insofern sie eine besonders qualifizierte elektronische Signatur aufweisen. Ein elektronischer Stift etwa würde diese Vorgabe nicht erfüllen.
Warum Ihnen nur der Notar wirklich Sicherheit bietet
Ich gehöre sicher nicht zu denen, die den Teufel an die Wand malen. Aber stellen Sie sich vor, es kommt zu einer unvorhersehbaren Einlieferung ins Krankenhaus. Die Originaldokumente von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen jedoch gut weggeschlossen bei einem privaten Verwahrunternehmen. Wenn ein Arzt nachfragt, ist keine akzeptable Form dieser Schriftstücke zur Hand. Sollten diese Dokumente erst umständlich beschafft werden müssen, bedeutet das für die Angehörigen zusätzlichen Stress in einer ohnehin belastenden Notlage, ganz abgesehen von den zusätzlichen Kosten.
Nur wir Notaren können die Handlungsfähigkeit und zugleich die sichere Aufbewahrung on Originaldokumenten gewährleisten. Generell bietet Ihnen die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht eine ganze Reihe von Vorteilen gegenüber kommerziellen Verwahrdiensten. Ein Notar übernimmt diese Dokumente ohne Zusatzkosten in die notarielle Urkundensammlung, wo sie auf Wunsch über viele Jahre aufbewahrt werden. Als Vollmachtgeber oder Vertrauensperson erhalten Sie anders als bei der kommerziellen Verwahrung Ausfertigungen dieser Urkunden, bei denen es sich nicht lediglich um einfache Kopien handelt. Dabei handelt es sich nicht einfach um Kopien. Vielmehr werden diese Ausfertigungen im Rechtsverkehr wie die Originaldokumente akzeptiert. Wenn Sie eine notarielle Ausfertigung vorlegen, weisen Sie damit wirklich rechtssicher eine Bevollmächtigung oder die als Patientenverfügung abgegebene Erklärung nach.
Gesicherte Handlungsfähigkeit unter allen Umständen
Und wenn eine Ausfertigung verloren geht? Dann können Sie beim Notar einfach eine neue beantragen. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine privatschriftliche oder rein unterschriftsbeglaubigte Vollmacht abhandengekommen ist. Diese lässt sich durch eine sogenannte Neuerrichtung nicht so ohne Weiteres ersetzen. Dann nämlich, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist. Um solche Komplikationen auszuschließen, kann er jedoch dem Notar eine Befugnis erteilen, unter definierten Umständen an die Bevollmächtigten dennoch neue Ausfertigungen auszuhändigen. Auf diesem Weg ersparen sich die Angehörigen in schwierigen Situationen eine zeit- und womöglich auch kostenaufwendige Dokumentenrecherche.
Die wichtige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Nachdem die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung durch den Notar errichtet wurde, wird die Urkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Aus gutem Grund. Behandelnde Ärzte und das Betreuungsgericht können auf diese Weise im Notfall sofort feststellen, ob diese Urkunden vorliegen. Über das Zentrale Vorsorgeregister werden die nachgewiesenen Vertrauenspersonen dann auf kurzem Weg kontaktiert.