
Immobilienschenkungen an Minderjährige:Mit notarieller Expertise zum sicheren Übertragungsvertrag
Allgemein 24. Juli 2025Immobilienbesitz in der Familie verpflichtet. Er stellt in der Regel ein beträchtliches Vermögen dar, das über Generationen weitergegeben wurde und werden soll. Als Schenkung besteht die Möglichkeit, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die neue Generation zu übertragen. Ein besonderes Augenmerk verdient dabei die Schenkung an minderjährige Familienmitglieder. Durch diese großzügige Entscheidung kann schon frühzeitig der Weg von Kindern oder Enkeln geebnet werden, unabhängig von den möglichen steuerlichen Vorteilen im Vergleich zur Immobilienweitergabe im Rahmen einer späteren Erbschaft. Dennoch können Übertragungsverträge einer solchen Schenkung an Minderjährige bei Unkenntnis der Gegebenheiten zu rechtlichen Problemen führen. Hier ist der Notar gefragt.
Einhaltung des Minderjährigenrechts
Damit eine Immobile durch Schenkung in Familienhand bleibt, müssen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Leicht können sich daraus Schwierigkeiten ergeben. Ein Übertragungsvertrag muss deshalb sorgfältig geplant sein. Zunächst einmal gilt das Minderjährigenrecht. Es besagt, dass Eltern bei einer Immobilienübertragung in den meisten Fällen die gesetzlichen Vertreter ihre Kinder sind. Nur wenn die geplante Schenkung einen Vorteil für das Kind darstellt, muss hierbei das Familiengericht nicht eingeschaltet werden.
Eine entsprechende Beurteilung folgt formalen, nicht wirtschaftlichen Kriterien. Sie muss die Frage klären, ob eine Immobilienschenkung ausschließlich vorteilhaft ist oder ob sich für den Minderjährigen daraus persönliche Pflichten ergeben. Möchte man beispielsweise einem Schulkind eine Wohnimmobilie durch Schenkung übertragen, würde dieses sich plötzlich mit anspruchsvollen Vermieterpflichten auseinandersetzen müssen. Jedoch ist die Rechtsprechung in diesem Punkt nicht immer eindeutig, sodass Sie mit der Expertise eines Notars auf der sicheren Seite sind, wenn es um eine solche Entscheidung von großer Tragweite geht.
Sollten die Eltern allerdings von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sein, bestellt das Familiengericht einen sogenannten Ergänzungspfleger. Möglicherweise müssen Eltern außerdem noch eine Genehmigung vom Familiengericht einholen. All dies dient dem berechtigten Schutz der Interessen des Minderjährigen. Auf die Eltern kommen dabei dennoch ein gewisser Zeitaufwand und Kosten zu.
Bitte gründlich überdenken!
Doch wie steht es mit den Interessen von Eltern und Großeltern? Als Notar rate ich, vor der beabsichtigen Vermögensweitergabe gründlich die eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Ziele abzuwägen. Oft sind steuerliche Vorteile der Beweggrund für die geplante Schenkung. Demgegenüber steht die weitere Entwicklung des eigenen Lebenswegs. Denn ist die Immobilie erst einmal in andere Hände übergegangen, scheidet sie als Altersvorsorge für die ehemaligen Eigentümer aus. Wenn das Gebäude aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen rückübertragen werden oder zur Kreditabsicherung dienen soll, bedeutet dies nicht nur weitere Kosten, sondern auch eine juristische Herausforderung. Und sollte das beschenkte Kind inzwischen volljährig geworden sein, ist damit der rechtliche Einfluss der Eltern ohnehin erloschen.
Vom Wert der fachlichen Beratung durch den Notar
Beim Schenkungsprozess nach Minderjährigenrecht stehen wir Notare in besonderer Verantwortung. Einerseits beraterisch im Vorfeld und später bei der Gestaltung des Übertragungsvertrags. Dabei stellen wir die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicher und dienen dem Schutz der Interessen aller Beteiligten in der Familie. Gewiss: Die Übertragung einer Immobilie auf noch minderjährige Kinder oder Enkel ist ein oft gegangener Schritt in der Vermögensplanung, der sich in vielen Fällen bewährt hat. Er sollte jedoch niemals ohne fachkundige Beratung durch einen Notar erfolgen, der wirklich alle gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt und potenzielle Probleme bereits im Ansatz ausschließen kann.