Vererben

Testament:
Den letzten Willen sicher notariell regeln
Jeder kann den Übergang seines Vermögens per Testament oder Erbvertrag auf andere selbst bestimmen. Diese sogenannte Testierfreiheit ist im Grundgesetz festgeschrieben. Sie erlaubt unter anderem auch das Einsetzen von Erben außerhalb der gesetzlichen Erbfolge oder die Anordnung von Vermächtnissen. Zur Gewährleistung der Auffindung von notariellen und erbfolgerelevanten Urkunden im Erbfall dient die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR).
Folgende Formen letztwilliger Verfügungen sind möglich:
Testament
Ein Testament kann von eigener Hand und handschriftlich verfasst sein, als Einzeltestament oder bei Ehegatten als gemeinschaftliches Testament. Doch können sich aus selbst aufgesetzten Testamenten eines Tages Streitigkeiten und Unklarheiten entwickeln, wenn es mit Fehlern behaftet ist. Aus diesem Grund ist eine vorausgehende notarielle Beratung und eine Beurkundung sehr zu empfehlen. Denn nicht nur wegen der Reglung von Pflichtteilansprüchen, Vollmachten und anderen Vorsorgeinstrumenten ist das Abfassen eines Testaments für Laien außerordentlich komplex.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Verfügung, bei der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Diese müssen, anders als bei einem gemeinschaftlichen Testament, nicht miteinander verheiratet sein. Ein Erbvertrag ist notariell zu beurkunden. Weil keine Verwahrung beim Nachlassgericht zwingend erforderlich ist, fällt er kostengünstiger als ein gemeinschaftliches Testament aus. Diese Form der letztwilligen Verfügung kann sehr flexibel an die persönlichen Anforderungen der Erblasser angepasst werden. Für den Notar bieten sich hier zahlreiche Gestaltungsinstrumente für eine rechtssichere Geltung im Sinne des Erblassers. Änderungen am letzten Willen können nur mit Zustimmung beider Vertragspartner erfolgen und selbst nach dem Tod eines von ihnen lediglich in Ausnahmefällen.
Vermächtnis
Wenn bestimmte Personen nicht zwingend Erben werden, aber Gegenstände aus dem Nachlass erhalten sollen, wird dies in einem Vermächtnis geregelt. Diese Teile müssen im Todesfall von den Erben an, die im Vermächtnis Bedachten herausgegeben werden.
Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung kann angeordnet werden, wenn die Erben noch minderjährig, unerfahren oder in gesundheitlicher Hinsicht überfordert sind. Ebenso bei sehr großen Vermögen. Dann nimmt ein Testamentsvollstrecker Besitz vom Nachlass. Er setzt letztwillige Verfügungen um und setzt sich mit den Erben einer Erbengemeinschaft auseinander.
Vormundschaft
Eltern können für ihre Kinder einen Vormund benennen, der im Todesfall Geltung erlangt.

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